Information zum Kostenvoranschlag - Zahnersatz für Privat versicherte und Beihilfe berechtigte Patienten

Bei dem Heil- und Kostenplan für die geplante Versorgung mit Zahnersatz, handelt es sich um eine Schätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten für Ihren Zahnersatz, diesen sollten Sie vor Durchführung der Behandlung Ihrem Kostenträger zur Prüfung zusenden.
Während der Anfertigung des Zahnersatzes können weitere Leistungen notwendig werden, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar sind, da sie sich erst im Behandlungsverlauf ergeben (z.B.: Brüche der provisorischen Versorgung, die dann mehrfach angefertigt werden müssen, Wurzelbehandlungen, Füllungen etc.) Deshalb wird die definitive Rechnung von diesem Kostenvoranschlag abweichen.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Der sogenannte 2,3 fache "standard" Satz bezieht sich dabei auf Kostenkalkulationen aus dem Jahr 1987. Wir können aufgrund der Preissteigerungen die seit dieser Zeit stattgefunden haben viele Leistungen zu diesen Sätzen nicht erbringen. Eine Erhöhung über den 2,3 fachen Satz wird immer auf der Rechnung begründet. Ob diese Begründungen akzeptiert werden können wir nicht beurteilen. Kosten oberhalb des 3,5 fachen Satzes werden üblicherweise nicht erstattet. Zusätzliche Begründungen für Kostenträger können wir Ihnen individuell nachliefern. Diese werden je nach Aufwand mit einer Pauschale von 25,- bis 50,- Euro berechnet, diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Versicherungsverträge und Beihilferecht enthalten von der Gebührenordnung abweichende Regelungen, die stark variieren und uns nicht bekannt sind, deshalb kann keine Garantie für die Erstattungsfähigkeit der Liquidation gegeben werden. Die Ausrichtung zahnärztlichen Handelns nach den Erstattungsmöglichkeiten der Versicherten ist gesetzlich nicht zulässig. Kosten die nicht erstattet werden sind von Ihnen als Eigenanteil ohne Abzug zu zahlen.
Wir bitten Sie den anliegenden Behandlungsvertrag zu unterschreiben und als Zeichen Ihres Einverständnisses vor Beginn der Behandlung an die Praxis zurückzugeben.
Sollten Sie aus irgendeinem Grund, auch im weiteren Therapieverlauf, von der Behandlung Abstand nehmen wollen ist dies natürlich unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen jeder Zeit möglich.

Beispiele für vertragliche Rahmenbedingungen, welche die Zuzahlung der Versicherer reduzieren können: